Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht mit der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern befasst. Die Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Stammkapital beteilgt sind, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Interssant ist die nächste Feststellung des BSG. Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbteiligung nur dann selbständig tätig, wenn sie mindestens 50% der Anteile am Stammkaital halten oder wenn sie weniger als 50% halten, ihnen eine echte/qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist.

Eine echte Sperrminorität darf dabei nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft beschränkt sein, sondern sie muß uneingeschränkt für alle Geschäfte der GmbH gelten.

Fazit: die” Hand und Kopf” Rechtsprechung, die auf den fachlichen Wissensträgerder GmbH abgestellt hat, wurde mehr oder weniger aufgegeben. Es kommt nur noch auf die Stimmanteile an.

BSG Urteil vom 14.03.2018  B 12KR 13/17 R