
Neues zu Urlaubsabgeltung- 15 Monate nicht in jedem Fall
Das LAG Köln hat einem klagenden Arbeitnehmer, der von 2012-2017 bei einer Firma als Bote beschäftigt war, für 2014, 2015 und 2016 Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das Besondere war, das die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen hatten, wonach er seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Nach Beendigung des Arbeitverhältnisses begehrte er trotzdem für 3 Jahre Urlaubsabgeltung. Das Gericht stützte sich auf eine Entscheidung des EuGH vom 06.11.18 C-684/16. Ein Verfall der Ansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG sei nicht richtlinienkonform. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen müssen.
LArbG Köln vom 09.04.19 4 Sa 242/18
Fazit: Wer sichergehen will, weist den Urlaubsmuffel im laufenden Urlaubsjahr darauf hin, das er den Urlaub nach Antrag gewährt.