
Neues zum “Equal Pay” Anspruch des Leiharbeiters
Der Arbeitnehmer war mehrere Jahre verliehen. Nach Beendigung des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher klagte der Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs.4 AÜG gleichen Lohn für gleiche Arbeit ein. Er klagte auf dieselbe Vergütung wie im Entleiherbetrieb. Im Entleiherbetrieb existiert aber ein Tarifvertrag, der Ausschlußfristen regelt. Diese wollte das BAG aber nicht anwenden, da es hier maßgeblich auf den Vertrag mit dem Verleiher ankomme und dieser Vertrag enthielt keine Ausschlußklauseln.
Fazit: Achtung bei der Formulierung von Leiharbeitsverträgen!
BAG vom 23.03.2011-5 AZR 7/10