Neues zum Kindergeld

Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch eine Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch, auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, zusteht. Damit ist die vom Gesetzgeber mit Gesetz vom 15.07.2013 bezweckte und geregelte Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommenssteuerrecht und mithin auch für das gesamte, im Einkommenssteuerrecht geregelte, Kindergeldrecht klargestellt.

BFH vom 08.08.2013 Az: VI R 76/12 

Weiterhin hat der BFH am 05.09.2013 entschieden, dass die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert, wenn auch während der Dauer des Dienstes aufgrund eines zeitgleichen absolvierten Hochschulstudiums Kindergeld gezahlt worden ist. Der Gesetzgeber habe eine typisierende Regelung getroffen, mit dem Zweck, eine durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren. Auf die tatsächlich, im konkreten Fall eingetretene Verzögerung komme es nicht an.

BFH vom 05.09.2013 Az: XI R 12/12

Das Finanzgericht Münster hat am 20.09.2013 erneut bekräftigt, dass die Gewährung von Kindergeld auch für verheiratete Kinder in einer Erstausbildung nicht mehr von deren Einkünften abhängig ist, so dass auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner des Kindes einem Kindergeldanspruch grundsätzlich nicht entgegen steht. Bis zum Jahre 2012 hat die Gewährung von Kindergeld u.a. davon abgehangen, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter dem gesetzlichen Grenzbetrag von zuletzt 8.004,00 EUR lagen, wobei auch das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten relevant war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen. 

FG Münster vom 20.09.2013 Az: 4 K 4146/12 Kg