Neues zum Schadenersatz bei Verkehrsunfall

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung auch bei Ersatzbeschaffung einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Diese ist jedoch in der Höhe auf den Betrag begrenzt, welcher laut Sachverständigengutachten auf eine Reparatur angefallen wäre.

So entschied der Bundesgerichtshofs in seinem aktuellen Urteil vom 5. Februar 2013 (AZ: VI ZR 363/11).

Der Kläger wählte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den Weg der Ersatzbeschaffung und kauft sich ein anderes Fahrzeug, obwohl er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs hatte. 

Er rechnete sodann den Schaden auf der Grundlage der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs ab und machte hierbei auch die angefallene Umsatzsteuer geltend. 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Regulierung der Umsatzsteuer. Das AG Luckenwalde sprach dem Kläger die Umsatzsteuer zu, Berufung und Revision der Versicherung hiergegen blieben erfolglos.

Zu beachten ist, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer nur dann möglich ist, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich auch Umsatzsteuer angefallen ist. Dies ist bei einem Kauf von Privatpersonen regelmäßig nicht der Fall. Zudem ist die Höhe der zu erstattenden Umsatzsteuer genau auf den Betrag begrenzt, welcher nach Einschätzung des Sachverständigen bei einer ordnungsgemäßen Reparatur angefallen wäre.

BGH Urteil vom 05.02.2013 zu Az. VI ZR 363/11

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0f139a4ee732a456c590be8250d092f2&nr=63221&pos=0&anz=1