Neues zur Erstattung von Fortbildungskosten bei studienbegleitendem Ausbildungsprogramm

Mit einer interessanten Entscheidung hat kürzlich das Arbeitsgericht Nordhausen die Klage eines Arbeitgebers auf Erstattung von rund 10.700,00 Euro Ausbildungskosten abgewiesen. Die Parteien hatten ein studienbegleitendes Ausbildungsprogramm” Hand und Kopf” vereinbart. Die Beklage erhielt monatlich während ihres Studium 250 Euro und mußte dafür eine praktische Ausbildung im Unternehmen während der Semesterferien absolvieren. Ferner sollte die Bachelor- und Masterarbeit zu Themen des Unternehmens gefertigt werden. Die Beklagte führte einen Teil der Aufgaben aus, die Abschlußarbeiten hingegen nicht. Die Rückzahlungsklausel im Vertrag war unstreitig unwirksam. Der Arbeitgeber berief sich stattdessen nun auf § 812 Abs.1 BGB und verlangte die getätigten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Dem folgte jedoch das Arbeitsgericht nicht.

Fazit: Fortbildungsverträge müssen sehr sorgfältig gefertigt werden, sonst droht schnell der Rechtsverlust.

ArbG Nordhausen vom 19.03.2014  2 Ca 748/13