Neues zur Karenzentschädigung

Ein Marketingleiter einer Fenster-und Türen Firma war aus seiner Firma ausgeschieden. Die Firma stellte außchlließlich Fenster und Türen für den Fachhandel her. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Mann verpflichtet zwei Jahre nach dem Ausscheiden nicht für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in Konkurrenz steht. Der Marketingleiter machte sich nach dem Ausscheiden als Handelsvertreter selbständig und vertrieb Fenster und Türen ausschließlich an Endverbraucher. Das BAG sprach ihm eine Karenzentschädigung zu, da er sich an das an sich unverbindliche Wettbewerbsverbot gehalten hat.

Fazit: Nach der Entscheidung lohnt sich die Überprüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in jedem Fall.

BAG vom 21.04.2010-10 AZR 288/09