Neues zur Stellenausschreibung

Die Beklagte suchte zwei Bewerber im Alter zwischen 25-35 Jahren.Der Kläger,der älter war ,bewarb sich auf diese Stellen.Er wurde nicht zum Vorstellungtermin eingeladen,obwohl Vorstellungsgespräche stattfanden.Interessanterweise stellte die Beklagte keinen Bewerber ein.Der Kläger machte dennoch mit seiner Klage eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 Abs.1 AGG geltend und bekam Recht.

Achtung: Sorgfalt bei Stellenausschreibungen

BAG vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11