Neues zur Videoüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit der Beweisverwertung einer offenen Videoüberwachung beschäftigt.Der Beklagte betreibt einen Tabak-und Zeitschriftenhandel und stellte im 3.Quartal 2016 einen Fehlbestand bei Tabakwaren fest.Bei einer Auswertung der Videoaufzeichnungen imAugust 2016 stellte der Beklagte fest, das die Klägerin an zwei Tagen vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse eingelegt hat.Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.Das Landesarbeitsgericht hielt die Videoüberwachung wegen eines Beweisvertungsverbotes für unzulässig.Dies sah das BAG anders  und hob das Urteil auf und verwies zurück.

Fazit: Das BAG hielt auch ein nachträgliche Auswertung der offenen Videoüberwachung für zulässig.Der Arbeitgeber kann also warten, bis er einen Verdacht einer strafbaren Handlung hat.

BAG 23.08.18 2 AZR 133/18