
Neues zur Videoüberwachung bei Straftaten im Arbeitsverhältnis
Eine langjährige Mitarbeiterin entwendete aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Zigaretten.Zur Überführung schaltete der Arbeitgeber eine verdeckte Videoüberwachung, die mit dem Betriebsrat vereinbart war.Hier kollidiert das Recht des Arbeitgebers nach Aufklärung von Straftaten mit dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LArbG auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Es stehe noch nicht fest,ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben waren.
BAG vom 21.06.12 – 2 AZR 153/11
Fazit: Bei der Verwendung von Videoüberwachungen im Arbeitsprozeß
ist allergrößte Sorgfalt geboten.