Neuigkeiten zur GmbH – Die Gesellschafterlistenverordnung

Der Gesetzgeber hat von seiner Kompetenz zum Erlass einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste vom 20.06.2018 Gebrauch gemacht. Die Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG) im Jahr 2017.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Die Gesellschafterlistenverordnung findet bereits auf vor dem Inkrafttreten gegründete Gesellschaften Anwendung. Die Verordnung ist zu beachten, wenn anlässlich einer Änderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Liste einzureichen ist.

Neuigkeiten:

  • Generelle Einführung einer Veränderungsspalte, aus der sich die Veränderungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG ergeben sollen (gilt auch für Bereinigungsliste)
  • Altangaben fallen weg (In der Veränderungsspalte sind nur die Veränderungen gegenüber der letzten Liste einzutragen.)
  • Nummerierung der Geschäftsanteile und Sortierung
  • Prozentangaben in Bezug auf die einzelnen Geschäftsanteile und die Gesamtbeteiligung des Gesellschafters