
Nur echte Stoßzähne dürfen beschlagnahmt werden
Mit einem sicher nicht unbedingt alltäglichen Fall musste sich kürzlich das VG Neustadt an der Weinstraße befassen.
Mag das Verfahren auf den ersten Blick kurios anmuten, könnten im Ergebnis mehr Personen betroffen sein, als vielleicht gedacht.
Im Rahmen des Artenschutzes unterliegen nicht nur bestimmte Tierarten als solche einem Verkaufsverbot, sondern auch deren Bestandteile. Gerade Mitbringsel oder Erbschaften von Objekten aus Elfenbein können ungeahnte Probleme mit sich bringen.
Im zugrundeliegenden Fall erwarb die Betroffene vor Jahren zwei Elefantenstoßzähne bei einem Kunst- und Auktionshaus. Anscheinend mit der rechtlichen Materie vorbefasst, wollte die Betroffene zum Verkauf der Stoßzähne eine behördliche Genehmigung unter Vorlage des damaligen Kaufvertrages beantragen. Die Behörde wiederum ließ diesen Umstand nicht ausreichen und beschlagnahmte kurzerhand die Stoßzähne mit der Anordnung des Sofortvollzuges.
Wie sich im laufenden Eilrechtschutzverfahren heraustellte, waren die Stoßzähne nicht echt, sondern nur täuschend echte Nachbildungen aus Resin (Kunstharz). Damit – so die Richter – liege kein Verstoß gegen den Artenschutz vor, denn der betreffe nur echte tierische Bestandteile und gerade keine Nachbildungen.
Eigentümer sollten wissen, dass sie gegenüber der Behörde für den rechtlich einwandfreien Besitz nachweispflichtig sind. Entweder man besitzt entsprechende Zertifikate oder aber man kann nachweisen, dass die Objekte zu einer Zeit von eionem selbst oder Vorbesitzern anegschafft wurden, als die Tiere noch nicht unter den Artenschutz gestellt wurden.
weiterführender Link: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21.07.2014, Az.: 3 L 615/14.NW