
Öffentliche Verwaltung und Kleinbetriebsklausel
“Einem Arbeitnehmer eines Abwaßerzweckverbandes wurde gekündigt.Im Kündigungßchutzverfahren wurde darüber gestritten,ob und wie im öffentlichen Dienst der Kleinbetrieb d.h. die Anzahl der Arbeitnehmer(mehr als 10,bzw.mehr als 5 AN nach alter Rechtslage) zu bestimmen ist.Das Gericht stellte hier darauf ab,ob die “”Verwaltung”” als eigener Arbeitgeber mit eigener Rechtspersönlichkeit auftritt.Hier waren im Zeitpunkt der Kündigung nur 4,5 Arbeitnehmer im Zweckverband beschäftigt ,so daß das Kündigungßchutzgesetz keine Anwendung fand.In der Privatwirtschaft kommt ausnahmsweise ein arbeitgeberübergreifender Kündigungßchutz in Betracht,wenn ein Gemeinschaftsbetrieb mit gemeinsamer Leitungsmacht besteht.Diese Rechtsfrage ließ das Gericht in der Entscheidung offen.Fazit: Damit haben etliche Mitarbeiter in öffentlichen “”Kleinverwaltungen”” keinen Kündigungßchutz nach dem Kündigungßchutzgesetz.BAG vom 05.11.09-2 AZR 383/08″