
OLG Nürnberg: Was muss ein Bademeister alles beaufsichtigen?
Ein Schwimmbadgast verlangte Schmerzensgeld von der Stadt Nürnberg, weil ein anderer Schwimmer vom Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei. Dabei habe er schwere Verletzungen am linken Arm erlitten und forderte ein Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR.
Das OLG Nürnberg urteilte jedoch, dass vom Schwimmbadbetreiber nicht verlangt werden könne, dass er jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe. Denn selbst wenn man den Vortrag des verletzten Schwimmers zum Unfallhergang zugrunde lege, ergebe sich keine Haftung der Stadt, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, so der Senat.
Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, so etwa an einem Sprungturm. Darüber hinaus wurde gut sichtbar in der Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei.
Damit wurde dem Kläger das Schmerzensgeld nicht zugesprochen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.04.2018, Az. 4 U 1455/17