Akuter Handlungsbedarf für Unternehmen aus dem E-Commerce

Online-Handel und Online-Streitbeilegung (OS) – Schon 24.000 Verbraucher nutzten die neue europäische Plattform im ersten Jahr.

Mit dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zum 01.04.2016 wurden insbesondere für Online-Händler, aber auch für andere Unternehmen, die Online-Dienstleistungen anbieten, Informationspflichten im Zusammenhang mit einer alternativen, außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten festgesetzt. Seit dem 01.02.2017 sind diese verpflichtend.

Verbraucher können nun bei Streitigkeiten – etwa über Mängel von Produkten oder Dienstleistungen – in einem einfachen, unbürokratischen und für sie regelmäßig kostenfreien Verfahren versuchen, eine Schlichtung zu erreichen. Die Schlichtung soll dann zügig zu einer einvernehmlichen Lösung führen und den Beteiligten den Weg zu den Gerichten ersparen.

Unternehmer sind verpflichtet, einen Link zur Online-Streitbeilegung-Plattform auf ihren Webseiten (Impressum) zu platzieren. Diese starre Verpflichtung gilt völlig unabhängig davon, ob für den betroffenen Unternehmer ein Schlichtungsverfahren überhaupt in Betracht kommt. Der Unternehmer ist zudem zur Angabe seiner E-Mail-Adresse verpflichtet.
Der Unternehmer hat die Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen, ob und inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und – sofern dies zutrifft – auf die zuständige Stelle unter Angabe von Anschrift und Webseite hinzuweisen sowie die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle zu erklären.
Sofern der Unternehmer gesetzlich verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, eine AS-Stelle zu nutzen, muss eine explizite Information der Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung der Streitigkeit zu nutzen, erfolgen. Darüber hinaus muss bei einem Angebot per E-Mail eine Verlinkung auf die OS-Plattform eingebettet werden. Ferner sind die Informationen in die AGB des Unternehmens aufzunehmen.

Da erste Abmahnungen bereits zu verzeichnen sind, besteht für Unternehmen aus dem E-Commerce akuter Handlungsbedarf.