Online-Verkäufer haften auch für nicht selbst gemachte Angaben im Angebot

Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Sie trifft eine “Überwachungs- und Prüfungspflicht“.

 

Dies entschied der BGH am 03.03.2016 in zwei Verfahren (Az.: I ZR 110/15 und I ZR 140/14).

 

In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 EUR als “unverbindliche Preisempfehlung” durchgestrichen ein Preis von 39,90 EUR, dazu der Hinweis “Sie sparen: EUR 20,00 (50%)”. Diese Angabe macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Tatsächlich war die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell und wurde in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt. Ein Mitbewerber klagte daher. Der angebliche Herstellerpreis führe Verbraucher in die Irre. Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht. Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden.

 

Ähnlich entschieden die Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Der Markeninhaber klagte erfolgreich.