
Parkplatzunfall beim Rückwärtsfahren – wer zahlt?
Bisher galt bei einem Zusammenstoß von zwei rückwärts ausparkenden Autos, dass jeder zur Hälfte für den Schaden einsteht. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert dies jedoch.
Ist eines der beiden Autos nach dem Ausparken aus einer Parkbucht schon in der Parkplatzgasse zum Stehen gekommen, greift nicht mehr automatisch der sog. Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden, da er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Der Auffahrende haftet dann für den Schaden am anderen Auto.
Andere Gerichte hatten zuvor die Auffassung vertreten, dass ein erst kurzzeitiges Stehen noch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren steht, der Anscheinsbeweis greift und somit eine Haftungsteilung vorzunehmen ist. Laut BGH müssen jedoch alle Umstände und Einzelheiten des Unfallhergangs betrachtet werden und der Anscheinsbeweis entsprechend zurückhaltend angewendet werden.