Patientenverfügung sorgfältig formulieren

Wie man zwei jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichts zum Inhalt von Patientenverfüungen entnehmen kann, ist es gar nicht so einfach, seinen persönlichen Willen zu lebenserhaltenden bzw- lebensbeendenden medizinsichen Maßnahmen zu formulieren, wenngleich der Verfügende aus seiner Sicht seinen tatsächlichen Willen ausreichend niedergeschrieben hat.

Oberflächlich formulierte sowie nicht hinreichend konkrete Patientenverfügungen bergen dann die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass hinzugezogene Gerichte den dokumentierten Willen ablehnen und eine ganz eigene Interpretation zu den Behandlungswünschen unterstellen. Der schriftlich festgehaltene Behandlungswunsch wird dann häufig missachtet und unterlaufen.

Auch wenn es tatsächlich so gemeint war, genügt nach Auffassung der Bundesrichter jedenfalls die pauschale Äußerung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen für sich genommen nicht aus, um die geforderte hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung anzunehmen. 

Das Karlsruher Richter stellten in der jüngsten Entscheidung bestimmte Anforderungen an den Inhalt auf, die dem bisherigen Standpunkt Rechnung tragen sollen.

Die erforderliche Konkretisierung setzt grundsätzlich die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen voraus. Ist die Patientenverfügung nicht derart präzise formuliert, kann es im Einzelfall genügen, auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen den willen des Betroffenen zu ermitteln. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliege, sei dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.2.2017 – XII ZB 604/15