
Pflicht des stillen Gesellschafters zur Weitererbringung seiner Rateneinlage nach Auflösung der Gesellschaft
Mit Urteil vom 16.05.2017 hat der BGH, Az.: II ZR 284/15, entschieden:
Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.
Die Pflicht zur Erbringung der Gesamteinlage kann entfallen, wenn der Gesellschafter erfolgreich bestreitet, dass die Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.