
Presse hat Auskunftsanspruch unmittelbar aus Grundgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gestrigen Entscheidung die bislang geübte Praxis abgelehnt, wonach Journalisten einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden des Bundes nach dem Pressegesetz des jeweiligen Landes hatten, in dem die Bundesbehörde ansässig war.
Nach Auffassung des Bundesrichter kann sich ein solcher Anspruch der Presse mangels entsprechender bundesrechtlicher Regelung nur unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben. Der Auskunftsanspruch ist daneben auf Informationen beschränkt, die der Behörde bereits konkret vorliegen. Die Behörde muss die Informationen also nicht erst beschaffen.
Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Aktenzeichen: 6 A 2.12