Private Mithilfe bei Geschwindigkeitsmessung führt zu Beweisverwertungsverbot

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung z. B. durch das OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, Az. 2 SS BZ 25/12) werden scheinbar immer noch private Firmen bei der Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen in Anspruch genommen. Dies führt nach offenbar einhelliger Rechtsauffassung zu einem Beweisverwertungsverbot. Ob private Firmen an der Auswertung der Geschwindigkeitsmessung beteiligt sind, ergibt sich aus der Bußgeldakte. Sollte dies der Fall sein, ist spätestens in der Hauptverhandlung das Beweisverwertungsverbot mit einem Widerspruch geltend zu machen.