
Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers
In seinem Beschluss vom 17.07.2019 hat das OLG Saarbrücken (Az.: 4 W 11/19) die aktuelle Rechtsprechung zur Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers zusammengefasst:
Danach beginnt die Prüffrist mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern. Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte. Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte. Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann.
Nach Ablauf der Frist darf der Geschädigte seinen Anspruch gerichtlich einfordern. Sofern der Versicherer sofort anerkennt und zahlt, hat er trotzdem die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche ist hingegen sofort möglich. Die damit anfallenden Gebühren muss der Versicherer als erforderliche Aufwendung des Geschädigten ersetzen.