Radfahren besser nur in Fahrtrichtung!

Das OLG München hat am 05.08.2016 (Az: 10 U 4616/15) entschieden, dass ein Radfahrer, der auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung fährt, bei einem Unfall mit einem Pkw überwiegend haftet.

Der Fahrradfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zu einem Unfall mit einem Auto. Nach dem OLG München haftet der Radfahrer zu 75% und der Autofahrer zu 25%. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Radfahrer ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt. Beim Überqueren der Straße habe er den fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen. Es befände sich auch kein eigener Radweg an der Fahrbahn, der daran etwas ändern könnte. Dem Autofahrer sei dagegen nur ein geringer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Die Haftung ergebe sich im Wesentlichen aus der Betriebsgefahr. Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 7/2017 v. 30.03.2017