
Radwegnutzung in falscher Richtung
Kollidiert ein Radfahrer, der einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem wartepflichtigen Pkw, ist eine Eigenhaftung des Radfahrers von 1/3 gerechtfertigt. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 04.08.2017 (Az.: 9 U 173/16) entschieden.
Durch das Befahren des kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung verliert der Radfahrer zwar nicht das Vorfahrtsrecht. Die verbotswidrige Nutzung führt jedoch zu einem Mitverschulden, welches das Gericht im konkreten Fall mit 33 % wertete.
zur Pressemitteilung beim OLG Hamm