
Rechtsprechung zum Prüfungsrecht juristischer Klausuren
DIe fehlerhafte Korrektur juristischer Klausuren in der staatlichen Pflichtfachprüfung begründet in der Regel keinen amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Prüflings. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.12.2017 (Az. 11 U 104/16).
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz aufgrund eines Bescheides des Justizprüfungsamtes, mit welchem seine staatliche Pflichtfachprüfung aufgrund der Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten mit “mangelhaft” für nicht bestanden erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides stellte das Oberverwaltngsgericht bereits am 18.04.2012 fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als fehlerhaft. Der Bescheid war zu der staatlichen Pflichtfachprüfung ergangen, zu der sich der Kläger im März 2007 angemeldet hatte. Zwischenzeitlich, im Jahre 2011, hat der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und ist derzeit als Rechtsanwalt tätig. Aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides aus dem Jahre 2007 hat der Kläger vom beklagten Land 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und den Ersatz weiterer 1.645 Euro Studiengebühren verlangt.
Die Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts seien die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches nicht erfüllt. “Dem beklagten Land falle zwar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, weil bei den beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren des Klägers fehlerhafte Bewertungsmaßstäbe angelegt worden seien somit gegen das Gebot zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verstoßen worden sei. Die Amtspflichtverletzungen seien auch schuldhaft geschehen. Insoweit müsse sich das Land das fahrlässige Verschulden der zur Bewertung herangezogenen Prüfer zurechnen lassen. Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die fehlerhafte Bewertung der beiden Klausuren den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht habe. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sich bei einem pflichtgemäßen Handeln auf Seiten der Prüfer und des Justizprüfungsamtes die Dinge anders als bei dem tatsächlichen Verlauf entwickelt hätten und sich seine Vermögenslage dadurch günstiger darstellen würde.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.