
Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Am 01.01.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft. Einige Neuerungen bei der Reform der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe sind die Folgenden:
Bisher waren die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe ausschließlich vom Richter zu prüfen. Die Landesregierungen können nun jedoch die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
Auch dem Antragsgegner wird zukünftig ermöglicht, zum Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Hierdurch erhält jede Partei Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Partei.
Beim Ansatz des Einkommens ist zukünftig auch ein „Mehrbedarf“ (z.B. notwendige Kosten aus medizinischen Gründen) abzuziehen.
Die bisherige Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Ratenzahlung entfällt. Nun gilt grundsätzlich, dass die zu zahlende monatliche Rate die Hälfte des einzusetzenden Einkommens beträgt. Die Raten müssen mindestens 10,00 EUR betragen.
Jeder Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe kann vom Gericht dazu verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Die neue Regelung gilt für alle Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden.
Bei der Beratungshilfe kommt es nunmehr verstärkt darauf an, dass die Vertretung erforderlich ist. Es wird also geprüft, welche Schwierigkeiten die Rechtsangelegenheit und welche Fähigkeiten persönlicher Natur der Rechtsuchende hat.
Es gibt ein neues, erweitertes Antragsformular. Hierin sind nun auch persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben, so beispielsweise Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und. Außerdem ist die Erklärung abzugeben, dass in dieser Angelegenheit eine Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist.
Im Falle der nachträglichen Antragstellung muss beachtet werden, dass spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit ein vollständiger Antrag eingereicht sein muss. Die besondere Dringlichkeit der Beratung vor der Antragstellung muss dargestellt werden.
Hier kann das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nachgelesen werden: