Risiko Falschparken

Autofahrer, die ihr Fahrzeug unberechtigter Weise auf privaten Grundstücken parken, dürfen vom Grundstückseigentümer sofort und auf Kosten des Falschparkers abgeschleppt werden.

Wer sein Fahrzeug nämlich auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abstellt, verletzt dass Eigentum und den Besitz des Eigentümers. Hierin liegt eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug.

Anders als bspw. die Ordnungsämter ist der Eigentümer auch nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, weshalb er trotz möglicher Hinweiszettel auf eine Erreichbarkeit per Handy hinter der Windschutzscheiben keine Nachforschungen zu ihm unbekannten Fahrern unternehmen muss.

Der Falschparker muss sich dann nicht nur auf die Suche nach seinem fahrzeug begeben, sondern auch die Kosten des Abschleppvorgangs tragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 15. Juli 2016 – Az.: 122 C 31597/15