
Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten
Der Kläger fordert vom Nachlasspfleger der inzwischen verstorbenen Beklagten, die Rückzahlung einer an sie, während der bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleitstete Zuwendung. Der Kläger hatte der Beklagten 2007 einen Sparbrief auf ihren Namen ausgestellt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand seit 2003, die Trennung erfolgte 2008. Der BGH hatte zu entscheiden, ob es sich bei dem Sparbrief um eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung handelte. Zugunsten des Klägers hat der X. Senat entschieden, es sei eine unbenannte Zuwendung und mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei die Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 313 BGB (Störung der Gerschäftsgrundlage) zustehe.
BGH X ZR 135/11, Urt. v. 6. Mai 2014