Sachverständigenkosten für Teilnahme am Gegenüberstellungstermin sind zu erstatten

Gelegentlich besteht nach einem Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auf eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge, um so den Unfallhergang oder die Plausibilität des eingetretenen Schadens überprüfen zu können.

Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.07.2015, Az.: 323 S 13/15, hat die Versicherung dann auch die Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme am Ortstermin zu tragen, wenn er hierfür vom Geschädigten beauftragt wird. Die Beauftragung ist für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und damit erforderlich, wenn sie aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten geboten war.

Vorliegend konnte die Klägerin von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl zu der Fahrzeuggegenüberstellung bereit erklärte – zu der sie nicht verpflichtet war -, durfte sie sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen bedienen.