Schadenersatzpflicht bei verspäteter Beförderung

Beamten stehen gegen den Dienstherrn bei einer verspäteten Beförderung dem Grundsatz nach Schadenersatzansprüche zu, wenn der Beamte ernsthafte Beförderungschancen besaß, aber pflichtwidrig nicht befördert wurde, bspw. weil er nicht berücksichtigt wurde.

Nach Auffassung der Leipziger Richter besteht der Anspruch dann aber nicht, wenn der Beamte auch bei einer hypothetischen  Betrachtung zum rechtmäßigen Alternativverhalten des Dientsherrn nicht befördert worden wäre. Als Kriterium hierfür können insbesondere finanzielle Aspekte herangezogen werden, wenn durch den Haushalt weniger Planstellen ausfinanziert sind, als es geeignete Bewerber gibt. 

Die Problematik der Schadenersatzpflicht dürfte somit immer dann relevant werden, wenn der Beamte in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine ausfinanzierte Stelle gegen einen oder mehrere Mitbewerber obsiegt und er erst später befördert wird.

Zur Pressemitteilung des Bundeverwaltungsgerichts 2 C 12.14