Schenken leicht gemacht

Schenkungen sind nur bis zu bestimmten Freibeträgen steuerlich freigestellt. Je nach Verwandschaftsgrad oder famililärer Verbundenheit zwischen Schenker und Beschenktem trägt der Staat bei der Bemessung der Schenkungssteuer diesem Umstand Rechnung. Schenkungen von einem Elternteil an ein Kind sind bis zum Betrag von 400.000 EUR steuerfrei möglich.

Das Hessische Finanzgericht in Kassel hat nunmher eine Sonderkonstellation zugunsten des schenkenden Vaters entschieden.  Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.

Das Finanzamt legte zunächst die ungünstige Steuerklasse III zugrunde und begründete diese Annahme mit zivilrechtlichen Erwägungen. Die beschenkte Tochter sei während der Ehe der Mutter mit deren Ehegatten geboren worden, weshalb kraft Gesetzes eine sog. rechtliche Vaterschaft zu diesem  Ehegatten besteht. Es spiele daher keine Rolle, dass der Schenker der biologische Vater ist. Dieser Einschränkung folgten die Richter nicht und setzten rein steuerlich die biologische Abstammung einem rechtlichen Kind-Eltern-Verhältnis gleich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Abschließend wird sich der Bundesfinanzhof in München mit der Frage befassen.

zur Pressemitteilung des FG Kassel vom 17. Febraur 2017