Schlau gedacht, schlecht gemacht

oder mit Trick 17 bekommt man auch keine Leistungen nach dem SGB II vom zuständigen Jobcenter.

So muss man sich eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vorstellen, die auf den ersten Blick kurios anmutet und auf den zweiten Blick Kopfschütteln verursacht.

Die eigene Immobilie ist des Deutschen liebstes Gut. Sich davon zu trennen, fällt vielen schwer. Erst recht, wenn das Jobcenter das Einfamilienhaus wegen einer für eine Alleinstehende unangemessenen Größe von 150 qm nicht als Schonvermögen ansieht, sondern Leistungen nur als Darlehen erbringt.

Was macht man nun als Hausbesitzer in einer solchen misslichen Situation, um die wenigen Jahre bis zur Rente zu überbrücken und sich dennoch das Haus zu erhalten. Richtig, man verkauft es im Klageverfahren vor den Augen der Richter und des Jobcenters an den eigenen Prozessbevollmächtigten, um dann allen Beteiligten eine lange Nase zu machen.

Dieser durchschaubare und von Anbeginn zum Scheitern verurteilte Versuch entging natürlich auch nicht den Richtern. Zumal der Inhalt des Kaufvertrages sämtliche belastenden Fakten offenbarte.

Klar, wer seine nicht als Schönvermögen anszusehende Immobilie verkauft, muss aus dem erzielten Erlös nicht nur die bislang darlehensweise gezahlten Leistungen erstatten, sondern auch solange davon leben, bis der allgemeine Vermögensfreibetrag erreicht wird. Denn erst dann kommt das Jobcenter wieder in die Pflicht.

Und da man eigentlich weder die Immobilie verkaufen will, noch den Erlös zum eigenen Lebensunterhalt verwenden möchte, kommen die vorliegenden Ideen zustande.

Der vereinbarte Kaufpreis sollte nach dem Vertrag erst nach mehr als zehn Jahren gezahlt werden, wenn die Klägerin längst im Rentenalter ist. Gleichzeitig hat sich die Klägerin dem Anwalt gegenüber verpflichtet, für den Verbleib in dem Haus eine monatliche Miete zu zahlen. Für diese Miete soll nach den Vorstellungen beider das Jobcenter aufkommen. Der Anwalt  vereinnahmt die vom Jobcenter bezahlte Miete, ohne seinerseits für das Haus bezahlt zu haben. Besonders merkwürdig sei – so das Gericht -,dass der Anwalt nach dem notariellen Vertrag die vom Jobcenter finanzierte Miete sogar behalten könne, wenn er das Haus später an die Klägerin zurückübereigne.

Das Soziealgericht nahm die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages an, denn dieser sei nur geschlossen worden, um sich auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Die Klägerin habe weiterhin einzusetzendes Vermögen. Gleichzeitig hielt es dem Anwalt vor, nach dem Grundansinnen über Jahre eine von der Allgemeinheit finanzierte Miete für ein Haus erhalten zu haben, für das er nie irgendwas bezahlt habe.

zur Pressemitteilung SG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2017 – Az.: S 14 883/15