
Schmerzensgeld für Mutter von Halbgeschwistern, wenn das Sperma vertragswidrig von unterschiedlichen Spendern ist.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.03.2018 (Az: 3 U 66/16) entschieden, dass eine Frau, die bei einer zweiten künstlichen Befruchtung denselben Vater wie bei der ersten Befruchtung wünscht, damit ihre Kinder Vollgeschwister sind, einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben kann, wenn sie pflichtwidrig mit einem anderen Sperma als vereinbart befruchtet wird.
Die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss mit den beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag, der eine heterologische Insemination vorsah. Nach der künstlichen Befruchtung mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen, das ihre Lebenspartnerin im Jahre 2008 als gemeinschaftliches Kind annahm. Ende des Jahres 2007 wünschte die Klägerin eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines zweiten Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die Tochter, da sie sich Vollgeschwister wünschte. Nach der weiteren heterologischen Insemination, durchgeführt von den Beklagten, wiederum mit Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders, gebar sie einen Jungen.
Da ihre beiden Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, erkundigte sich die Klägerin bei den Beklagten nach dem Vater und erfuhr, dass sie nicht von demselben Spender gezeugt worden waren. Aufgrund dieses Umstandes verlangte die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld. Hierzu behauptete die Klägerin, die sich zwischenzeitlich von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, die Nachricht, dass ihre Kinder keine Vollgeschwister seien, habe bei ihr eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen, was vom OLG bestätigt wurde.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.04.2018