Schmerzensgeld nach Beleidigung nur bei Breitenwirkung

Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass bei Beleidigungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann besteht, wenn dies in der Öffentlichkeit passiert. Interessant ist auc hder zugrundeliegende Sachverhalt zu zwischenmenschlichen Beziehungen.

Der Mieter beanspruchte von seinem ehemaligen Vermieter, die Zahlung einer Geldentschädigung, weil dieser ihn insbesondere in Kurzmitteilungen in der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 unter anderem bezeichnet hat als “Lusche allerersten Grades”, “arrogante rotzige große asoziale Fresse”, “Schweinebacke”, “feiges Schwein”, “feige Sau”, “feiger Pisser”, “asozialer Abschaum” und “kleiner Bastard”.

Bleibt die Beleidung wie vorliegend passiert ohne Breitenwirkung und erfolgt sie lediglich zwischen den Parteien, genügt als Genugtuungsfunktion der Unterlassungsanspruch nebst Ordnungsmittelverfahren bei Wiederholungen sowie die zusätzlich eröffnete Möglichkeit der Strafverfolgung auf dem Privatklageweg.

Geld gibt es daher nur, wenn weitere Personen die Beleodigung mitbekommen.

zur Enscheidung des BGH vom 24. Mai 2016 – Az.: VI ZR 496/15