
Schulbuchkosten müssen Lehrern erstattet werden
Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er verlangte zunächst die Bereitstellung eines Buches für den Mathematikunterricht in der 5.Klasse. Dies wurde ihm vom Land nicht bereitgestellt. Es wurde auch nicht für die Schulbibliothek angeschafft. Daraufhin kaufte er das Buch für 14,36 Euro und verklagte seinen Arbeitgeber. In dritter Instanz gab ihm jetzt das Bundesarbeitsgericht Recht. Der Aufwendungsersatzanspruch folgt aus § 670 BGB. Das Argument, dass der Lehrer einen steuerrechtlichen Werbekostenanspruch habe, ließ das Gericht nicht zu.
Fazit: Damit können mehr aktuelle Sachmittel erzwungen werden.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – finden Sie unter folgendem Link: