Schwangerschaft trotz Sterilisation

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende «Versagerquote» zutreffend informiert worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 17.06.2014 entschieden (Az.: 26 U 112/13, in BeckRS 2014, 14419).

Die 1969 geborene Klägerin hatte sich anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus sterilisieren lassen. Trotzdem kam es 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Schadensersatz verlangt, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von etwa 300 Euro monatlich.

Die Klage blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Nach sachverständiger Begutachtung konnte das OLG Hamm keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten, so das OLG weiter. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie gegebenenfalls weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen 100%igen Sicherheitsstandard anstrebe.