
Sittenwidrige Vergütung bei Briefdienstleistungen
Der Kläger erhielt als Sortierer eine Vergütung von 5,60 Euro pro Stunde zuzüglich 1,40 Euro Nachtzuschlag pro Stunde. Das Gericht nahm den einschlägigen Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG als Vergleichsmaßstab an. Dieser weist für die vergleichbare Tätigkeit einen Betrag von 8,90 Euro aus. Das Gericht ließ auch die Nachtzuschläge außer Betracht, da diese zweckgebunden seien. Das Arbeitsgericht Leipzig bejahte daraufhin die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede und bestimmte eine angemessene Vergütung. Die Beklage mußte eine heftige Nachvergütung zahlen.
ArbG Leipzig vom 25.11.08-1Ca 2449/08