Sorgerecht für unverheiratete Väter

Am 19.05.2013 trat das Gesetz zur Reform des Sorgerechts in Kraft. Unverheiratete Väter haben nun die Möglichkeit auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen.

Bislang hatte bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nur mit Zustimmung der Mutter konnte das gemeinsame Sorgerecht gegenüber dem Jugendamt erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2009 hierin einen Verstoß gegen Diskriminierungsverbot gesehen. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich im Jahr 2010 dieser Auffassung an und ebnete damit den Weg zur jetzigen Gesetzesänderung.

Nach der Neuregelung hat zwar direkt nach der Geburt zunächst die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung mit Zustimmung der Mutter bleibt – wie bisher – bestehen.

Weigert sich die Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann der Vater nun die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Der Mutter wird dann Gelegenheit gegeben, zum Sorgerechtsantrag des Vaters Stellung zu nehmen. Äußert sie sich gar nicht oder bringt allein Gründe gegen die gemeinsame Sorge vor, welche nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, spricht die gesetzliche Vermutung in § 1626a Abs. 2 BGB dafür, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht.

In diesem Fall trifft das Gericht die Entscheidung in einem so genannten vereinfachten Verfahren.

Die wichtigsten Änderungen im Gesetzeswortlaut finden Sie unter folgendem Link:

http://blog.beck.de/2013/05/20/sorgerechtsreform-in-kraft-getreten