Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer mit Beteiligung von 49% am Stammkapital

Das Thüringer Landessozialgericht hob kürzlich eine Entscheidung des SozG Nordhausen auf zur Frage der Sozialversicheungspflicht einer Geschäftsführerin.Das Sozialgericht sah nach einer Gesamtbetrachtung keine Sozialversicheungspflicht, weil die Geschäftsführerin trotz ihrer Beteiligung von 49% am Stammkapital, die Geschicke der GmbH bestimmt.Das Landessozialgericht stellte dagegen nur auf die formalen Mehrheitsverhältnisse ab, obwohl die Geschäftsfürerin der GmbH ein nicht unerhebliches Darlehen gewährte und durch eine private Investition einen Umbau des Firmengrundstücks stemmte.Auch ein Vetorecht zugunsten der Minderheitsgesellschafterin für alle wichtigen Entscheidungen zur Geschäftsentwicklung ließ das Gericht nicht gelten.

Fazit: Die vom BSG geforderte Gesamtbetrachtung verliert an Bedeutung, weil nur noch auf formale Mehrheitsverhältnisse geachtet wird.

Thür.LSG vom 26.01.16 L 6 R 1289/12 noch nicht rechtskräftig