
Steuerhinterziehung durch GmbH-Gesellschafter: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Kfz-Überlassung
Der BGH hatte mit Beschluss v. 9.12.2015, Az.: 1 StR 273/15, über eine vertrags- bzw. abredewidrige Privatnutzung von als Dienstfahrzeugen überlassenen Pkw´s (u.a. Rolls Royce Ghost) einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter zu entscheiden, die u.a. drei FKK-Clubs an drei unterschiedlichen Orten sowie eine Werbeagentur betreibt, welche sich mit der Beratung von Sauna- und Wellnessclubs, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben beschäftigt.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Augsburg), nach welcher die angefallenen Aufwendungen (Leasing-, Reparatur- und teils sonstige Unterhaltskosten) für die dem Gesellschafter überlassenen Kraftfahrzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten waren. Dementsprechend wurden auf der Ebene der Kapitalgesellschaft die ermittelten Brutto-Fahrzeugkosten als den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhend und auf der Ebene des Gesellschafters die tatsächlich von der Gesellschaft getragenen Aufwendungen für die Fahrzeuge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) bewertet.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3, S. 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1, S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss die Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich). Die Nutzung eines der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch einen Gesellschafter ist dementsprechend regelmäßig nur dann betrieblich veranlasst, wenn diese durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist.
Dies ist nicht der Fall u. a. bei:
– unbeschränkter Zugriffsmöglichkeit auf das Kfz
– fehlender Führung eines Fahrtenbuches
– Fehlen jeglicher Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter über Art und Umfang der Fahrzeugnutzung.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Konstellationen vertrags- bzw. abredewidriger privater Nutzung von als Dienstfahrzeugen überlassenen Pkw’s auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1% des Listenpreises des Fahrzeugs) zu bewerten. Der dem Gesellschafter (oder dem Dritten) eingeräumte Vorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führe und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbeziehe.