Streit um den Familienhund

Die getrenntlebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi, die während der Ehe gemeinsam für 450 EUR, überwiegend aus Mitteln der Antragstellerin, angeschafft wurde. Bei Trennung hat der Antragsgener Babsi weggebracht, um die Mitnahme durch die Ehefrau zu verhindern. Der Antragsgegner stimmte einem in erster Instanz vorgeschlagenen Wechselmodell nicht zu. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lief die Hündin, nachdem sie über ein Jahr keinen Kontakt zur Antragstellerin hatte, schwanzwedelnd auf diese zu, wurde von ihr hochgenommen und verblieb auf ihrem Schoß. Das Amtsgericht sprach ihr diesen “Haushaltsgegenstand” entsprechend § 1360 a BGB aus Billigkeitsgründen in erster Linie wegen der Umgangsvereitelung durch den Antragsgegner zu. Alleineigentum konnte die Antragstellerin nicht beweisen, so dass die Hündin für die Hausratsverteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten galt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Die “mangelnde Bindungstoleranz” des Antragsgegners, der keinen alleinigen Kontakt der Antragstellerin zum Hund wollte, gab letztlich der Antragstellerin den Vorzug.

OLG Stuttgart Beschluß vom 07.04.2014, 18 UF 62/14