Streitobjekt Zweitwohnungssteuer

Klamme Kommunen haben vor einigen Jahren die Zweitwohnungssteuer als neue Einnahmequelle für sich entdeckt. Seitdem streiten sich Nutzer oder Inhaber sog Zweitwohnungen immer wieder mit den Kommunen zur Berechtigung der Steuererhebung.

Das Bundesverwaltungsgericht gab am 15.10.2014 in zwei Verfahren (Aktenzeichen 9 C 5.13 und 9 C 6.13) ebenso wie zuvor der Verwaltungsgerichtshof München den jeweiligen Wohnungseigentümern Recht und besätigte die Aufhebung der Zweitwohnungssteuerbescheide durch das Berufungsgericht.

Die Kommunen seien nur dann zur Steuererhebung berechtigt, wenn die Wohnungen tatsächlich von den Eigentümern selbst oder nahen Angehörigen genutzt werden. Zwar spreche für die Kommunen für den Eigennutzungswillen eine Vermutung, dieser vermutete Wille könne jedoch durch die Eigentümer entkräftet werden. Dient die Wohnung einzig der Kapitalanalge, fällt trotz mehrjährigem Leerstand und fehlender Vermietung keine Zweitwohnungssteuer an. Geholfen hat den Klägern der Umstand, dass in den Wohnungen seit Jahren weder Strom- noch Wasserverbäuche angefallen waren.

zur Pressemitteilung des Bundesgerichthsofs