Streupflicht endet an der Grundstücksgrenze

Im Januar 2010 stürzte in München ein Mann auf dem glatten Bürgersteig. Die Stadt München war für die Räumung des Gehwegs zuständig, hatte jedoch nur einen 1,20 m breiten Streifen geräumt. Zwischen diesen Passierstreifen und dem Hauseingang, aus welchem der Mann trat, verblieb eine schmale nicht geräumte und gestreute Fläche, auf welcher der Fußgänger zu Fall kam und sich schwer verletzte.

Er verklagte die Eigentümerin des Mietshauses auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wie auch die beiden ersten Instanzen wies der Bundesgerichtshof nun die Klage ab. Die Eigentümerin traf keine Räumpflicht.

Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“ den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. „Ein oder zwei Schritte hätten dafür genügt“, sagte die Vorsitzende Richterin. Das nicht gestreute Gehwegstück gehöre in den Bereich des „allgemeinen Lebensrisikos“.

Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren.

Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 21.02.2018 zu Az. VIII ZR 225/16