
Testamentskopie kann ausreichen!
Der (unfreiwillige) Verlust einer Testamentsurkunde führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments. Ein Verlust des Originals stellt noch keine Vernichtung der Urkunde dar. Das Oberlandesgericht Köln stellte kürzlich fest, dass im Einzelfall auch eine Kopie eines Testaments als Erbnachweis dient.
Dem Beschluss des OLG Köln lag folgender Fall zugrunde:
Ein Ehepaar hatte gleich mehrere verschiedene Verfügungen für den Todesfall erlassen. In einem gemeinschaftlichen notariellen Testament hatten sie sich zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt.
Nachdem der Ehemann verstarb, errichtete die Frau jedoch ein neues notarielles Testament, in welchem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte.
Nach dem Tod der Frau beantragten nun die gemeinnützige Organisation und der Enkel der Verstorbenen den Erbschein. Letzterer konnte jedoch nicht das ihn begünstigende Originaltestament vorlegen, sondern nur eine Kopie davon.
Vor dem OLG Köln hatte er dennoch Erfolg. Nach dessen Auffassung hatte der Enkel sich auf ein unauffindbares Testament berufen. Dass dieses formgültig errichtet wurde, habe er mit der Kopie nachgewiesen.