Tod des geschiedenen Ehegatten kann Auswirkung auf die Rente haben

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt, um die während der Ehezeit von den Eheleuten unterschiedlich erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen.

Sofern ein Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleiches höhere Anwartschaften abgegeben als erhalten hat und der andere Ehegatten nach der Scheidung verstirbt, kann der Ausgleichspflichtige gemäß §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz bei seinem Versorgungsträger beantragen, dass die vorgenommene Kürzung wieder rückgängig gemacht wird.

Diese Regelung gilt allerdings nur solange der geschiedene Ehegatte nicht mehr als 36 Monate Rente bezogen hat.

Ferner gilt diese Regelung nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen im öffentlichen Dienst, nicht aber für private Renten, Betriebsrenten und für Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (BGH, Beschluss vom 06.03.2013, Az: XII ZB 271/11).