
Tod eines oHG Gesellschafters und Fortsetzung mit Erben
Die offene Handelsgesellschaft kann, sofern dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, mit den Erben fortgesetzt werden.Sofern die Erben die Erbschaft antreten, geraten sie natürlich auch in die volle persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden gemäß § 128 HGB. Dieses Problem kann der Erbe umgehen, in dem er nach § 139 Abs.1 HGB sein Verbleiben in der oHG davon abhängig macht, daß ihm unter Belassung seines bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Er haftet dann beschränkt nur auf seinen Kommanditanteil.
Fazit: Die Gesellschaften sollten ab und an ihre erbrechtlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag überprüfen.