Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden. (BGH Urteil vom 23.07.2015, Az.: III ZR 346/14)

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Klägerin und ein Sportverein um den Ersatz von Schäden, die der Klägerin bei einem Verkehrsunfall entstanden sind, als sie ihre Enkelin – die Mitglied im Sportverein ist – zu einer Hallenkreismeisterschaft fuhr. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Verein eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht.

Nach Auffassung des BGH ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft i.S.d. § 662 BGB besorge oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweise, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich sei insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. 

Die Klägerin habe die Fahrt aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern durchgeführt. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändere sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins gelegen habe. Vielmehr handele es sich auch im Verhältnis zum Sportverein um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspiele. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen würden, schieden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.