
Trinkgelder und Mindestlohn
Die Zahlung von Trinkgeldern ist in vielen Branchen gebräuchlich. Bei der Berechnung für die Zahlung einer Arbeitsstunde von 8,50 Euro wird ein Trinkgeld jedoch nicht angerechnet. Dies wird damit begründet, da es für die Zahlung eines Tringeldes keine rechtliche Verpfichtung gibt und es außerdem nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Auch weitere Leistungen des Arbeitgebers wie vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Reise-und Fortbildungskosten zählen nicht zur Vergütung bei der Berechnung einer Bruttolohnstunde für den Mindestlohn.