
Überstundenabgeltungsabrede
Findet sich in einem vorgefertigtem Arbeitsvertrag die Klausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten” so ist diese Klausel unwirksam. Eine derartige Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB.
Fazit: Überstunden die ohne zusätzliche Vergütung geleistet werden sollen, müssen mit einer genauen Anzahl im Arbeitsvertrag benannt werden.
BAG vom 01.09.10 5AZR 517/09