Überstundenabgeltungsabrede

Findet sich in einem vorgefertigtem Arbeitsvertrag die Klausel “erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten” so ist diese Klausel unwirksam. Eine derartige Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB.

Fazit: Überstunden die ohne zusätzliche Vergütung geleistet werden sollen, müssen mit einer genauen Anzahl im Arbeitsvertrag benannt werden.

BAG vom 01.09.10  5AZR 517/09