Umfang der monatlichen Arbeitszeit “150 Stunden”

Die Vereinbarung einer Arbeitszeit von “im monatlichen Durchschnitt” 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs.1 Satz 1 BGB und ist rechtsunwirksam.

Fazit: Durch eine derartig unwirksame Regelung entsteht schnell ein Vollarbeitsverhältnis.

LArbG Köln vom 21.06.2010 – 5 Sa 1353/09